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Holzauge, sei wachsam!

Da bekomme ich also eine total nette Anfrage, ob einer meiner Artikel auf unternehmenskick.de von einer Redaktion nachgedruckt werden dürfe. Ja logisch, können wir machen.

Es gibt ein winziges Honorar, was mir egal ist, weil der Text ja schon vorhanden und es in diesem Kontext gute Werbung ist. Aber: Mit den Überweisungsmodalitäten sehe ich plötzlich, dass ich nicht nur die Erlaubnis für diese Veröffentlichung gebe, sondern sämtliche Rechte für alles an den Verlag abtrete. Ich falle schier in Ohnmacht.

Da ich weiß, dass einige TexterInnen hier lesen und dass andere Leser Veröffentlichungsambitionen haben, mal eine Warnung: Verkaufen Sie ja nie für ein Butterbrot alle möglichen Rechte! Lassen Sie sich dafür anständig bezahlen oder sagen Sie Nein!

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6 Kommentare

  1. Norbert aus Hamburg sagt:

    Hallo Gitte…
    …und? …konntest Du Deine Genehmigung “nachbessern”, so daß Du auch zu Deinem finanziellen und Autoren-Recht kommst?
    …gibt es ein Rücktrittsrecht von derartigen Veröffentlichungsrechten?

  2. Gitte Härter sagt:

    In diesem Fall habe ich die Erlaubnis widerrufen – und gesagt, dass ich das schon hätte vorher wissen wollen und nicht nachträglich plötzich” nebenbei” zu sehen und zum Bestätigen bekomme.

    Ich weiß jetzt nicht genau, was Du mit Rücktrittsrecht meinst, Norbert. Ich antworte mal auf drei Variationen, in diesem Zusammenhang:

    - Einmal gibt es die Variante, dass man teilweise einverstanden ist. Das hatte ich früher mal bei Buchvertragen. Früher (das ist jetzt nicht mehr so) gab es in Verträgen manchmal eine Klausel, in der man festlegte, dass man dem eigenen Buch eben keine Konkurrenz geben darf und dabei waren oft ganze Bereiche dabei. Als wir beispielsweise unser Bewerbungsbuch für Studienabbrecher geschrieben haben, stand im Vertrag zunächst, dass wir kein anderes Bewerbungsbuch schreiben können. Das geht natürlich nicht! Da wäre ja das Thema ein für allemal für uns blockiert. Also haben wir das anpassen lassen und auf diesen Bereich eingrenzen. Die Verträge haben sich in der Beziehung aber seitdem eh geändert.

    - Ansonsten kannst Du als Autor ja immer sagen: Mit dem und dem bin ich nicht einverstanden, und dann muss man halt schauen, ob man die Rechte dann eingeschränkt vereinbart oder nicht. Es gibt auch Konstellationen, wo das nicht geht. Mir leuchtet auch in diesem Fall ein, dass der Verlag grundsätzlich mit allen Autoren so eine Vereinbarung trifft. Denn große Verlage haben ja von vielen Einzelautoren Beiträge – und wenn sie dann eine Neuausgabe machen, das Material anders zusammenstellen, im Netz veröffentlichen wollen oder Werbung machen, dann können sie nicht bei jedem einzeln nachfragen und es ist natürlich auch günstiger, das pauschal abzugelten (sofern der Betrag für den Autoren okay ist, sind ja alle glücklich). Da wird halt dann eher auf dem Spiel stehen: “Friss oder stirb.”

    - Und wenn Du das einmal unterschrieben hast, gilt’s halt. Ob und inwiefern man in einem Einzelfall dann doch mal was zurücknehmen kann, ist individuell. Pauschal gesehen ist Rechteübertragung eben Rechteübertragung.

    Meintest Du es so irgendwie? :-)
    Gitte

  3. Norbert aus Hamburg sagt:

    Hallo, Gitte!

    Nicht irgendwie so, sondern genau so. :-)

    Rücktrittsrecht von der Rechteübertragung. Das war genau das, worauf ich hinaus wollte.

    Aus Deiner Antwort lerne ich, daß man gut vorbereitet in diese Gespräche gehen muß, um die ganzen Finessen (“Als wir beispielsweise unser Bewerbungsbuch für Studienabbrecher geschrieben haben, stand im Vertrag zunächst, dass wir kein anderes Bewerbungsbuch schreiben können.”) erkennen und vor der Übertragung der Rechte benennen und gegebenfalls anpassen oder ändern muß. Nichts von wegen mal eben so am Telefon “okay” sagen.
    Wenn dann die Rechte an den Verlag übertragen wurden, sind die Rechte beim Verlag. Also kein Rücktrittsrecht.

    Danke für die ausführliche, lehrreiche und interessante Antwort auf meine Frage.

    Herzliche Grüße
    Norbert

  4. Gitte Härter sagt:

    Eigentlich geht’s halt darum, dass man genau liest, was man unterschreibt. In diesem Fall ist es total unangebracht, hier für ein Butterbrot einen Text für alle möglichen weiteren Zwecke zu vergeben (auch wenn ich, wie geschrieben, schon verstehe, dass und warum ein Verlag das macht).

    Bei einem Buchvertrag zum Beispiel gibt es eine lange, lange Liste an Rechteübertragungen. So unterschreibe ich, dass aus einem Bewerbungsbuch auch ein Musical gemacht werden könnte oder es Merchandising-Produkte geben kann … haha … – und in diesem Zusammenhang ist diese komplette Rechteübertragung ja total okay.

    Das Beispiel mit dem Studienabbrecher-/Bewerbungs-Bereich war ein Beispiel von vor fast zehn Jahren. Damals sahen die Verträge auch noch etwas anders aus. Und selbst da war es keine böse Absicht: da musste man nur kurz sagen “hey, das müssten wir bitte konkretisieren” – “ja natürlich”.

    Also bitte nicht denken, dass man da generell über’s Ohr gehauen wird. :-)

  5. Sabine sagt:

    Wer bei einem Buchvertrag sichergehen will, dass keine Knebelklauseln drin sind, der kann sich zum Vergleich den Normvertrag daneben legen, den man sich bei verdi/mediafon aus dem Internet ziehen kann. Der wurde von der IG Medien und dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels so ausgehandelt, dass weder Autoren noch Verlage übervorteilt werden.

    Herzliche Grüße, Sabine

  6. Gitte Härter sagt:

    Toller ergänzender Tipp: Herzlichen Dank, Sabine!

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